Gefährdungsanalysen bei Legionellen
Bei einer Überschreitung des technischen Maßnahmewertes für Legionellen (100 KBE/100 ml) muss der Betreiber oder Inhaber einer mit Legionellen kontaminierten Trinkwasser-Installation unverzüglich eine ereignisorientierte Gefährdungsanalyse nach Trinkwasserverordnung durchführen oder durchführen lassen.
Die Gefährdungsanalyse ist durch einen unabhängigen und qualifizierten Sachverständigen in Form eines Gutachtens zu erstellen und dem Gesundheitsamt vorzulegen.
Der Ablauf und Inhalt einer Gefährdungsanalyse für Trinkwasser-Installationen wird über die seit dem 01.01.2018 gültigen Richtlinie VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 ” Hygiene in Trinkwasser-Installationen – Gefährdungsanalyse” neu geregelt.
Gesetzliche Grundlage für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse der Trinkwasser-Installation nach einem Befall mit Legionellen ist die neue 4. Änderungsverordnung zur Trinkwasserverordnung gemäß §16 Absatz 7 TrinkwV vom 03.01.2018.
Diese besagt unter anderen, dass bei einer Überschreitung des technischen Maßnahmewertes für Legionellen der Inhaber oder sonstige Unternehmer (UsI) einer Trinkwasseranlage unverzüglich:
- Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie die Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließen.
- Eine Gefährdungsanalyse erstellen oder erstellen lassen muss.
- Maßnahmen durchzuführen sind die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik für den Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind.
Die Ergebnisse der Gefährdungsanalyse sind ohne weitere Aufforderung unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt und den Nutzern des Trinkwassers mitzuteilen.
Bereits bei der ersten Überschreitung des technischen Maßnahmewertes ist eine Gefährdungsanalyse für die betroffene Trinkwasser-Installation durchzuführen. Die Verpflichtung zur Erstellung einer Gefährdunsganalyse bleibt auch dann bestehen, wenn bereits weitere Maßnahmen eingeleitet wurden.
Erfüllen Sie jetzt sicher Ihre gesetzlichen Handlungspflichten nach § 16 (7) Trinkwasserverordnung mit der Durchführung einer Gefährdungsanalyse Ihrer Trinkwasser-Installation.
