Ihr zuverlässiger und kompetenter Partner für Trinkwassermanagement.

Bernd Grawehl
SBG ermöglicht es Ihnen durch sein umfangreiches Know-how, Zeit und Geld zu sparen! Sie haben damit größeren Freiraum und können sich voll und ganz auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren. Mein Name ist Bernd Grawehl und Sie können ab sofort aus meinem kompetenten Dienstleistungsangebot wählen:
Sanierungsberatung und Bauleitung von technischen Versorgungsanlagen
Begehungen mit hygienisch-technischen Überprüfung ihrer Trinkwasseranlagen
Gefährdungsanalysen rechtssicher und unabhängig nach VDI/DVGW 6023 A
Ich würde mich freuen, wenn Sie Kontakt mit mir aufnehmen und mir die Möglichkeit geben Sie in einem persönlichen Gespräch zu beraten.
Sie benötigen weitere Informationen zur Trinkwasserverordnung?
Um die Qualität von Trinkwasser garantieren zu können, gibt es seit November 2011 eine novellierte Trinkwasserverordnung (TrinkwV), die in der neusten Fassung im Januar 2018 nochmals geändert wurde. Mit den Änderungen haben sich für Betreiber, Installateure und Planer viele Fragen bezüglich der Umsetzung ergeben, von denen ich nachstehend einige beantworten werde:
Was ist bei der Überschreitung von Grenzwerten oder anderen Auffälligkeiten in einer Trinkwasser-Installation zu tun?
Der Betreiber muss einen Fachkundigen hinzuziehen, um die Ursachen für die Kontamination herauszufinden. Er ist verpflichtet
- eine Gefährdungsanalyse zu erstellen/erstellen zu lassen,
- direkte Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher zu ergreifen,
- die Verbraucher sowie das Gesundheitsamt über die Kontamination und die eingeleiteten Maßnahmen zu informieren.
Was ist unter den allgemein anerkannten Regeln der Technik für die Trinkwasser-Installation zu verstehen?
Bei den „Allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. a. R. d. T.)“, auf die sich die aktuellen Fassung der Trinkwasserverordnung immer wieder bezieht, handelt es sich um in der Praxis erprobte und bewährte Prinzipien und Lösungen für Trinkwasserinstallationen. Sie beruhen zum einen auf europäischen und ergänzenden nationalen Normen, z. B. der Reihe DIN EN 806 “Technische Regeln für Trinkwasserinstallationen” in allen Teilen, zum anderen den nationalen Ergänzungsnormen der Reihe DIN 1988-X00. Weitere zu berücksichtigende Informationen finden sich zum des weiteren in entsprechenden Richtlinien wie der VDI/DVGW 6023 oder den DVGW-Regelwerken, z. B. W 551 “Technische Maßnahmen zu Verminderung des Legionellenwachstums” und W 557 “Reinigung und Desinfektion von Trinkwasserinstallationen”.
Welche Häuser unterliegen der Beprobungspflicht nach der neusten Trinkwasserverordnung?
Die Beprobungspflicht betrifft alle Häuser, die über eine zentrale Warmwasserversorgungsanlage verfügen und in denen sich eine Anlage zur Trinkwassererwärmung mit einem Behälterinhalt von mehr als 400 Liter befindet, oder zentrale Durchfluss-Trinkwassererwärmer (Frischwasser-Stationen und Speicher-Ladesysteme), wenn das nachgeschaltete Leitungsvolumen bei einer Warmwasserleitung mehr als drei Liter Inhalt zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und einer Entnahmestelle hat, aus der im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit Trinkwasser an Verbraucher abgegeben wird. Dabei wird der Inhalt einer Zirkulationsleitung nicht berücksichtigt.
Was bedeutet öffentliche Nutzung?
Die Trinkwasserverordnung versteht unter einer öffentlichen Tätigkeit die Abgabe von Trinkwasser an einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis (z.B. öffentliche Gebäude, Schulen, Krankenhäuser, Kindergärten, Schwimmbäder, Firmen etc.).
Was bedeutet gewerbliche Nutzung?
Die Trinkwasserverordnung versteht unter einer gewerblichen Tätigkeit die unmittelbare (z. B. zur Körperpflege) oder mittelbare (z. B. zur Zubereitung von Speisen), zielgerichtete Abgabe von Trinkwasser im Rahmen einer Vermietung oder einer sonstigen selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit.
Welche Trinkwasserinstallationen müssen auf Legionellen untersucht werden?
Eine Trinkwasser-Installation muss auf Legionellen untersucht werden, wenn es sich um eine Großanlage handelt, in der Wasser vernebelt wird (z. B. in Duschen) und sich diese Anlage in einem öffentlichen oder gewerblich genutzten Gebäude (mit mehr als zwei Wohneinheiten) befindet. Außerdem muss eine Trinkwasser-Installation auch auf andere Parameter untersucht werden, wenn der Verdacht besteht, dass die Trinkwasserqualität beeinträchtigt sein könnte.
An welchen Stellen sind Proben zu entnehmen?
Probeentnahmen sind nur durch qualifizierte und zertifizierte Personen zulässig.
Eine Orientierung, wo Proben genommen werden sollen, geben das DVGW-Arbeitsblatt W 551 und die Mitteilung des Umweltbundesamtes „Systemische Untersuchungen von Trinkwasser-Installationen auf Legionellen nach Trinkwasserverordnung.“ Letztere besagt, dass Proben zwar nicht aus allen Steigesträngen entnommen werden müssen, die Proben sollten aber so genommen werden, dass auch Aussagen zu nicht beprobten Steigesträngen möglich sind. Das gilt beispielsweise für Steigestränge gleichartigen Aufbaus oder gleichartiger Nutzung. Die Beprobung gilt stellvertretend auch dann, wenn die nicht beprobten Steigestränge hydraulisch besser sind als der beprobte Strang. Generell sind für eine Beprobung Steigestränge mit dem längsten Fließweg sowie Steigestränge, die Duschen versorgen, zu bevorzugen. Der Fokus liegt auf „dem längsten Fließweg“, da es sich bei den Beprobungen um eine systemische Untersuchung handelt. Daher sollte auch keine Beprobung direkt an Duschköpfen erfolgen, sondern beispielsweise aus den Entnahmearmaturen die möglichst nah an den Steigeleitungen liegen.
Wo sind Probennahmeventile nachzurüsten?
Typische Stellen für Probenahmeventile sind am Ausgang des Warmwasserspeichers und kurz vor dem Wiedereintritt der Zirkulationsleitung in den Speicher, allerdings in Fließrichtung vor der Zirkulationspumpe. Für weitergehende Untersuchungen kann eine weitere Probenahmestelle am Kaltwasser-Zulauf zum Speicher sinnvoll sein. Alle anderen Probennahmen können in der Regel über die üblichen Armaturen erfolgen. Idealerweise erfolgt die Abstimmung der Probenahmestellen mit einem zertifizierten Probennehmer, der Kenntnis über den Aufbau der Installation und die Nutzung des Gebäudes hat.
Wann muss eine Großanlage in vermieteten Objekten dem Gesundheitsamt angezeigt werden?
Eine Anzeigepflicht besteht, sobald bei Legionellen eine Überschreitung des „technischen Maßnahmenwertes“ von mehr als 100 KBE/100 ml durch ein anerkanntes Prüflabor festgestellt wird (KBE = Kolonie bildende Einheiten). In der Handlungspflicht ist der Betreiber, also „der Unternehmer oder der sonstige Inhaber“ der Trinkwasser-Installation. Er muss auch ohne spezielle Anweisung des Gesundheitsamtes unverzüglich aktiv werden, wenn ihm Auffälligkeiten wie Trübungen, Abweichungen von Temperaturvorgaben, Geschmacks- und Geruchsveränderungen bekannt werden.
Wer ist für den Betreiber Ansprechpartner bei vermuteten Belastungen einer Trinkwasser-Installation?
Zuerst ein „anerkannter Fachmann“, beispielsweise ein entsprechend qualifizierter Sachverständiger, dann das Gesundheitsamt,
ein Untersuchungsinstitut (Trinkwasserlabor) oder der Wasserversorger.
Wer ist für den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Trinkwasser-Installation verantwortlich?
Hier steht der Gebäudeeigentümer/Vertragspartner des Wasserversorgungsunternehmens (WVU) über die Verordnung der Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) in der Verantwortung. Er verpflichtet sich vertraglich zur regelmäßigen Wasserentnahme.
Ist ein Mieter kein direkter Vertragspartner des WVU, muss er vom Vermieter auf diese Pflichten ausdrücklich aufmerksam gemacht werden.
Wer darf die Betreiberuntersuchungen auf Legionellen im Rahmen der Trinkwasserverordnung durchführen?
Die Untersuchungen, zu denen auch die Probennahme in der Trinkwasserinstallation gehört, dürfen im Rahmen der Trinkwasserverordnung nur von Laboratorien durchgeführt werden, die die Anforderungen der Trinkwasserverordnung einhalten (siehe §15 Absatz 4).
Wer ist zur Meldung der Ergebnisse an das Gesundheitsamt verpflichtet?
Der Betreiber ist verpflichtet, alle Untersuchungsergebnisse unverzüglich schriftlich zu dokumentieren und sie spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Untersuchung an das Gesundheitsamt zu senden (§15 Absatz 3).
Bei Erreichen oder Überschreiten des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen ist der Betreiber verpflichtet, unverzüglich dem Gesundheitsamt Meldung zu machen (dies gilt auch für andere Untersuchungen und Anforderungen im Rahmen der Trinkwasserverordnung). Empfohlen wird, dass der Betreiber das von ihm beauftragte Labor vertraglich verpflichtet, die Nichteinhaltung von Anforderungen oder Grenzwerten unverzüglich an das Gesundheitsamt meldet.
Was sind mögliche Inhalte einer Anzeige an das Gesundheitsamt?
- Adresse des Unternehmers oder sonstigen Inhabers der Trinkwasserinstallation (Anzeigender ist derjenige, der die Verfügungsgewalt über die Installation hat)
- Adresse und Ortsangabe der Trinkwasserinstallation,
- Art der Trinkwasserabgabe (gewerblich und/oder öffentlich)
- Angabe, ob ein Strangschema der betrachteten Trinkwasserinstallation vorliegt
- die Art der Trinkwassererwärmung (Speicher oder Durchflußsysteme)
- die Größe des Speichers
- ob eine Zirkulationsleitungsanlage vorhanden ist
- die Anzahl der Wohnungen, die versorgt werden
- ob es Wartungsverträge für die Trinkwasserinstallation gibt
- ob Probennahmestellen entsprechend des DVGW-Arbeitsblattes W 551 vorhanden sind
Für den genauen Inhalt einer Anzeige sollte sich der Betreiber der Trinkwasserinstallation an sein zuständiges Gesundheitsamt wenden.
Wie findet man ein qualifiziertes Untersuchungsinstitut?
Auskunft können das zuständige Gesundheitsamt oder das Landesgesundheitsamt geben. Sie haben in der Regel Listen mit qualifizierten Untersuchungsstellen oder können sie telefonisch benennen.